Statuten der MSM Investorenvereinigung |
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Art. 1 Entstehung, Name und Sitz Unter dem Namen MSM Investorenvereinigung besteht ein Verein nach den Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Winterthur. Art. 2 Zweck Der Verein bezweckt die Information und Unterstützung der Mitglieder bei der Anlage von Geldern in nicht börsenkotierte Gesellschaften, namentlich solche, die in der Schweiz neue Arbeitsplätze schaffen. Der Verein fördert das gemeinsame Investieren durch Vereinsmitglieder und Dritte in solche Unternehmen und stellt bei Bedarf geeignete rechtliche Strukturen zur Verfügung. Art. 3 Finanzielle Mittel Die Mittel des Vereins stammen aus Mitgliederbeiträgen und allfälligen weiteren Erträgen. Art. 4 Haftung Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Art. 5 Unterschrift Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen die Mitglieder des Vorstands kollektiv zu zweien. Art. 6 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Art. 7 Mitgliedschaft Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Anmeldung und Entrichtung des Jahresbeitrags. Sie erlischt, wenn ein Mitglied mit der Bezahlung des Beitrags nach erfolgloser Mahnung ein Jahr im Rückstand ist. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung möglich. Ein austretendes Mitglied ist zur Entrichtung des Beitrags für das laufende Jahr verpflichtet. Art. 8 Organe Organe des Vereins sind:
Art. 9 Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung obliegen namentlich folgende Aufgaben:
Mitgliederversammlungen werden drei Wochen vor dem Sitzungstermin durch persönliche Einladung mit Angabe der Traktanden schriftlich einberufen. Jedes Mitglied kann bis zwanzig Tage vor der Versammlung schriftlich die Behandlung nicht traktandierter Geschäfte beantragen. Art. 10 Vorstand Der Vorstand besteht aus drei oder mehr Mitgliedern. Er wird auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er tagt, sooft es die Geschäfte erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind und beschliesst mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Über allfällige Entschädigungen an die Mitglieder des Vorstands entscheidet die Vereinsversammlung.
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